2.2. Die Beschwerdeführerin bringt mit Einsprache, Beschwerde und in der Replik vor, gemäss Art. 151 DBG würden für die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens Tatsachen und Beweismittel, die der zuständigen Steuerbehörde nicht bekannt gewesen seien, vorausgesetzt. Der vom KStA reklamierte Sachverhalt, nämlich ein ungerechtfertigter Berufskostenabzug, sei der Steuerbehörde Q._____ bekannt gewesen, jedoch im Rahmen des gemischten Veranlagungsverfahren offensichtlich falsch gewürdigt worden. Es handle sich somit in diesem Fall weder um eine neue Tatsache noch -5-