Dadurch seien die Veranlagungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes für die Steuerjahre 2018 bis 2020 zu tief ausgefallen. Damit sei der Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung der direkten Bundessteuern 2018 bis 2020 in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung der direkten Bundessteuern 2018 bis 2020 seien gegeben. Da die nicht deklarierten Werte ausschliesslich der Beschwerdeführerin und nicht ihrem Ehemann zuzurechnen seien, habe die Beschwerdeführerin die nach Massgabe des Steuerausfalls resultierende Busse alleine zu tragen.