"Der Strafbefehl gegen A._____ & B._____ wegen vollendeter Steuerhinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2018 bis 202 sei ersatzlos aufzuheben." 5. Mit Entscheid vom 31. Mai 2024 wies das KStA die Einsprache ab. 6. Den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 (Zustellung am 3. Juni 2024) hat A._____ mit Rekurs (recte: Beschwerde) vom 28. Juni 2024 -3- (Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht weiterziehen lassen. Sie lässt folgende Anträge stellen: