{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-07-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2024-7_2025-07-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11696", "Checksum": "5d94e6d0097fd7d9665ceeb9ea08e444"}, "Scrapedate": "2025-10-25", "Num": ["3-BB.2024.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 24.07.2025 3-BB.2024.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2425", "Zeit UTC": "25.10.2025 02:36:12", "Checksum": "67c179bf9152eb880e775eece7372442", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 24.07.2025 3-BB.2024.7\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2024.7\nP 99\n\nUrteil vom 24. Juli 2025\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nRichter Elmiger\nRichter Senn\nGerichtsschreiberin Schaffner\n\nBeschwerde- A._____\nführerin\nvertreten durch TreuValues GmbH, Schweighofstrasse 192, 8045 Zürich\n\nGegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau,\nGeschäftsbereich Recht, Nachsteuern und Bussen, vom 31. Mai 2024\nbetreffend vollendeter Steuerhinterziehung der direkten Bundessteuern\n2018 bis 2020\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDas Gemeindesteueramt Q._____ stellte im Veranlagungsverfahren für\ndas Steuerjahr 2021 fest, dass A._____ in den Steuererklärungen 2018 bis\n2020 zu Unrecht Autokosten für einen Arbeitsweg von Q._____ nach\nR._____ als Berufsauslagen geltend gemacht hat, obwohl sie ihren Arbeitsort in S._____ hatte. Folglich sind die Veranlagungen für die\nSteuerjahre 2018 bis 2020 im Umfang der deklarierten ungerechtfertigten\nFahrtkostenabzüge von jeweils CHF 10'472.00, welche infolge der\nFinanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) auf\nCHF 3'000.00 gekürzt wurden, zu tief ausgefallen und Steuerausfälle\nentstanden. In der Folge wurde das Kantonale Steueramt, Sektion\nRechtsdienst, Bereich Nachsteuern und Bussen (im Folgenden: KStA) vom\nGemeindesteueramt Q._____ über diesen Umstand informiert. Mit Schreiben vom 6. März 2024 teilte das KStA A._____ mit, es müsse angenommen werden, dass sie Steuern hinterzogen habe. Daher werde ein\nNachsteuer- und Bussenverfahren eröffnet. Gleichzeitig wurde ihr bis zum\n30. April 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einreichung sachdienlicher Unterlagen gegeben.\n\n2.\nMit Schreiben vom 5. April 2024 liess A._____ zur Angelegenheit Stellung\nnehmen.\n\n3.\nMit Verfügung vom 22. April 2024 auferlegte das KStA A._____ wegen\nvollendeter Hinterziehung der direkten Bundessteuern 2018 bis 2020 eine\nBusse von CHF 1'170.00.\n\n4.\nGegen die Bussenverfügung liess A._____ mit Schreiben vom 22. Mai\n2024 Einsprache erheben und folgende Anträge stellen:\n\n\"Der Strafbefehl gegen A._____ & B._____ wegen vollendeter\nSteuerhinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der\ndirekten Bundessteuer 2018 bis 202 sei ersatzlos aufzuheben.\"\n\n5.\nMit Entscheid vom 31. Mai 2024 wies das KStA die Einsprache ab.\n\n6.\nDen Einspracheentscheid vom 31. Mai 2024 (Zustellung am 3. Juni 2024)\nhat A._____ mit Rekurs (recte: Beschwerde) vom 28. Juni 2024\n-3-\n\n(Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht weiterziehen lassen. Sie lässt folgende Anträge stellen:\n\n\"Antrag:\nDer Strafbefehl gegen A._____ & B._____ wegen vollendeter\nSteuerhinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der\ndirekten Bundessteuer 2018 bis 2020 sei ersatzlos aufzuheben und auf die\nNachbesteuerung sei zu verzichten.\n\nEventualiter sei zumindest auf die Bestrafung zu verzichten.\"\n\nAuf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\n7.\nDas KStA beantragt, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.\n\n8.\nA._____ liess eine Replik einreichen.\n\n9.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat die Akten des Bussenverfahrens betreffend vollendete Steuerhinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern\n2018 bis 2020 (3-RV.2024.100) und des Nachsteuerverfahrens betreffend\nKantons- und Gemeindesteuern 2018 bis 2020 (3-RV.2024.80) in Sachen\nA._____ beigezogen.\n\n10.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat A._____ zur Verhandlung vom 24. Juli\n2025 vorgeladen.\n\n11.\nMit Schreiben vom 30. Juni 2025 hat A._____ auf die Teilnahme an der\nVerhandlung vom 24. Juli 2025 verzichtet und das Gericht ermächtigt, das\nUrteil auf Grundlage der Akten zu fällen.\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorgeworfene vollendete Steuerhinterziehung betrifft die direkten Bundessteuern 2018 bis 2020. Anwendbar ist somit das Bundesgesetz über\ndie direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).\n\n2.\n2.1.\nDas KStA führte in der Bussenverfügung, im Einspracheentscheid und in\nder Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin habe in ihren Steuererklärungen 2018 bis 2020 den Arbeitsweg für ihre unselbständige Erwerbstätigkeit falsch deklariert (Q._____-R._____ statt Q._____-S._____) und\nmit dieser Falschdeklaration zu hohe Fahrtkostenabzüge für den\nArbeitsweg und entsprechend zu tiefe steuerbare Einkommen bewirkt.\nDadurch seien die Veranlagungen der Beschwerdeführerin und ihres\nEhemannes für die Steuerjahre 2018 bis 2020 zu tief ausgefallen. Damit\nsei der Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung der direkten\nBundessteuern 2018 bis 2020 in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.\nDie gesetzlichen Voraussetzungen für eine Busse wegen vollendeter\nSteuerhinterziehung der direkten Bundessteuern 2018 bis 2020 seien\ngegeben.\n\nDa die nicht deklarierten Werte ausschliesslich der Beschwerdeführerin\nund nicht ihrem Ehemann zuzurechnen seien, habe die Beschwerdeführerin die nach Massgabe des Steuerausfalls resultierende Busse alleine zu\ntragen.\n\nDie Vertretung der Beschwerdeführerin verkenne, dass der ungerechtfertigte Berufskostenabzug keine Tatsache bzw. Sachverhaltsfrage, sondern\neine Beurteilung bzw. Rechtsfrage darstelle. Dass der Arbeitsort in den\nJahren 2018 bis 2020 entgegen der Deklaration nicht R._____, sondern\nS._____ gewesen sei, habe sich für die Veranlagungsbehörde erst nach\nRechtskraft der Veranlagungen 2018 bis 2020 offenbart, nämlich im Laufe\ndes Veranlagungsverfahrens für das Steuerjahr 2021.\n\n"}