Vorliegend beträgt der Streitwert rund CHF 1'200.00. Der Fall hat einen geringen Schwierigkeitsgrad und eine geringe Bedeutung. Zudem ist von einem geringen erforderlichen Aufwand auszugehen. Es rechtfertigt sich da- - 17 - her, die Parteientschädigung in Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT, § 8b Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 400.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. Davon sind den Beschwerdeführern 20 % mit CHF 80.00 zu ersetzen. - 18 - Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das steuerbare Einkommen auf CHF 240'900.00 festgesetzt.