Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass C._____ das Beschwerdeschreiben lediglich durchgesehen, dieses aber nicht selbst verfasst hat. Für diese Tätigkeit erscheinen 20 % der vollen Parteientschädigung als angemessen, während der Beschwerdeführer für seine eigene Tätigkeit keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat. 6.3. Bei der Vertretung durch Rechtsanwälte stellt der Anwaltstarif gemäss dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT) die obere Grenze des Parteikostenersatzes dar (AGVE 1981 S. 281 ff.; SGE vom 21. Juli 2016 [3-RV.2015.160]).