schaffen. Die bei der Änderung eines solchen Verhaltens notwendige rechtzeitige Ankündigung ist vorliegend für die Steuerperiode 2020 nicht erfolgt. Deshalb sind die Spesen in der Steuerperiode 2020 wie in den Vorjahren zu behandeln. Die Aufrechnung von CHF 8'980.00 fällt folglich dahin. Das steuerbare und satzbestimmende Einkommen der Beschwerdeführer sinkt von CHF 249'920.00 auf CHF 240'940.00, gerundet CHF 240'900.00. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 144 Abs. 1 DBG).