5.9. Schliesslich ist unwesentlich, was die Steuerbehörden des Kantons S._____ im Zusammenhang mit den Spesen des Beschwerdeführers entschieden haben. Die Steuerkommission P._____ hat im Einspracheentscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass keine Bindung an ausserkantonale Entscheide besteht.