Bei dem in jenem Entscheid zu beurteilenden Sachverhalt handelte es sich um einen Steuerpflichtigen, der erstmals in dem der streitigen Steuerperiode vorangegangenen Jahr von der nämlichen Behörde veranlagt worden war, weshalb eine über Jahre andauernde Steuerpraxis ausgeschlossen werden musste. Mit dem vorliegenden Sachverhalt, bei dem die Spesen – soweit diese einen gewissen betraglichen Rahmen nicht überschritten – von der gleichen Steuerbehörde über neun aufeinanderfolgende Jahre ohne weitere Abklärungen akzeptiert worden sind, lassen sich jene Umstände nicht vergleichen.