Dies gilt jedoch nur, soweit das Verhalten der Steuerbehörde nicht als eigentliche Zusicherung für ihr späteres Vorgehen aufgefasst werden muss (VGE vom 20. August 2008 [WBE.2008.3]). Bei dem in jenem Entscheid zu beurteilenden Sachverhalt handelte es sich um einen Steuerpflichtigen, der erstmals in dem der streitigen Steuerperiode vorangegangenen Jahr von der nämlichen Behörde veranlagt worden war, weshalb eine über Jahre andauernde Steuerpraxis ausgeschlossen werden musste.