5.7. Zwar hat das Verwaltungsgericht – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – ausgeführt, der Einwand, bei früheren Steuerveranlagungen seien pauschale Spesenvergütungen ohne nähere Abklärungen akzeptiert worden, sei unbehelflich. Dies gilt jedoch nur, soweit das Verhalten der Steuerbehörde nicht als eigentliche Zusicherung für ihr späteres Vorgehen aufgefasst werden muss (VGE vom 20. August 2008 [WBE.2008.3]).