Möchte die Steuerkommission P._____ die sich im gleichen Rahmen bewegenden Spesen entgegen langjähriger Praxis neu anhand von Belegen überprüfen, so hat sie dies dem Beschwerdeführer nach Treu und Glauben aufgrund des Vertrauensschutzprinzips rechtzeitig anzuzeigen. Das hat die Steuerkommission P._____ erkannt, hat sie doch im Einspracheentscheid ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Aktenergänzung vom 1. September 2021 zur Einreichung von Belegen für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 aufgefordert worden, damit er nicht in Beweisnotstand gerate. Die für das Jahr 2021 eingereichten und überprüften Belege können jedoch für das Jahr 2020 nicht verwendet werden.