In der Steuerperiode 2016 hat der Beschwerdeführer CHF 4'180.00 als Spesen pauschal (Buchhaltungskonto Nr. aaa), Repräsentationsspesen von CHF 8'243.50 (Buchhaltungskonto Nr. bbb) und sonstigen Aufwand von CHF 6'395.00 (Buchhaltungskonto Nr. ccc) verbucht. Die Veranlagungsbehörde nahm in jener Steuerperiode keine Aufrechnungen zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vor.