Gemäss Geschäftsabschluss 2013 hat der Beschwerdeführer für jene Steuerperiode CHF 4'180.00 als Spesenentschädigung pauschal (Buchhaltungskonto Nr. G), CHF 8'339.55 als Repräsentationsspesen (Buchhaltungskonto Nr. bbb) und CHF 6'000.00 als sonstigen Aufwand (Buchhaltungskonto Nr. ccc) verbucht. In der Veranlagung 2013 wurden wiederum Aufrechnungen zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von insgesamt CHF 5'840.00 ohne Berührungspunkte zu den verbuchten Spesen vorgenommen.