5.2. Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Steueramt P._____ die Veranlagungen der Steuerperioden 2010 bis 2019 eingeholt. Allein für die Steuerperiode 2010 lagen im Veranlagungsverfahren die Kontodetails der Buchhaltung vor. In den übrigen hier untersuchten Steuerperioden wurden die Kontodetails der Buchhaltung von der Vorinstanz nicht eingeholt. Die verbuchten Spesen wurden folglich nicht überprüft (vgl. E-Mail vom 24. Juni 2025) und anerkannt.