künftig bei gleich bleibenden Verhältnissen kein Verwendungsnachweis gefordert wird. Wollen die Steuerbehörden ihre Veranlagungspraxis überprüfen, haben sie die Steuerpflichtigen rechtzeitig darauf hinzuweisen, so dass es diesen möglich ist, die entsprechenden Belege zu beschaffen und vorzulegen. Andernfalls werden die Steuerpflichtigen in einen nicht zumutbaren Beweisnotstand versetzt (RGE vom 24. April 2008 [3-RV.2007.108]; RGE vom 23. März 2006 [3-RV.2005.50238]; AGVE 2000, S. 443).