4.6. Der Grundsatz der Beweislastverteilung kann mit dem Grundsatz von Treu und Glauben kollidieren, der im Steuerrecht zu beachten ist (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]; § 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 172 - 200 StG N 25, mit Hinweisen). Anerkennen die Steuerbehörden während Jahren Pauschalspesen oder Gewinnungskosten, ohne Belege dafür zu verlangen, dürfen die Steuerpflichtigen annehmen, dass auch - 10 -