Art. 27 DBG N 10, mit Hinweisen). 4.3. Spesen sind demnach als Gewinnungskosten abziehbar, sofern sie geschäftsmässig begründet sind. Massgebend ist, ob die Tätigkeit, welche den Aufwand verursacht hat, durch den Zweck des Unternehmens gedeckt ist. 4.4. Das Spezialverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht haben in ihrer Rechtsprechung für Unselbständigerwerbende Grundsätze entwickelt, die -9-