4.2. Nicht zu den geschäftsmässig begründeten Kosten gehört der Privataufwand (Art. 34 lit. a DBG). Als privat gelten alle Aufwendungen eines Geschäfts, die der privaten Sphäre des Inhabers zugutekommen. Diese stellen Lebenshaltungskosten und keinen Geschäftsaufwand dar. Bei gemischten Aufwendungen, welche sowohl geschäftlichen als auch privaten Zwecken dienen, ist der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen, Telekommunikationsmitteln oder anderen Geschäftseinrichtungen durch die aufwandmindernde oder ertragsmehrende Verbuchung eines (anteilmässigen) Privatanteils Rechnung zu tragen (Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, a.a.O.,