4. 4.1. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen (Art. 27 Abs. 1 DBG). Gewinnungskosten sind Aufwendungen, welche mit der Einkommenserzielung in einem direkten, ursächlichen Zusammenhang stehen (Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 27 DBG N 7, mit Hinweisen). Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten sind Vermögensabgänge zu würdigen, die für geschäftliche Zwecke im Interesse des Unternehmensziels getätigt worden sind. Sie müssen aus unternehmenswirtschaftlicher Sicht als vertretbar erscheinen.