Hingegen sei die Einschätzungsverfügung im Kanton S._____, die sich auf die Veranlagung betreffend Kantons- und Gemeindesteuern im Kanton Aargau gestützt habe, angefochten worden. In der Folge sei die Einsprache vom Steueramt S._____ vollumfänglich gutgeheissen worden. Das Steueramt S._____ sei zum Schluss gekommen, es bestünden keine Hinweise auf eine aussergeschäftliche Verwendung der geltend gemachten Spesen, weshalb sich eine vertiefte Überprüfung erübrige.