Der Beschwerdeführer ermittle sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach den Grundsätzen der ordentlichen Rechnungslegung. Das gemäss Art. 58 DBG geltende Massgeblichkeitsprinzip entfalte eine Schutzwirkung zugunsten des Steuerpflichtigen. Der Verweis auf den in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sei unbehelflich, da dieser nur deshalb nicht angefochten worden sei, weil der Streitwert zu gering gewesen sei. Materiell liesse sich die vorliegend umstrittene Aufrechnung dadurch nicht präjudizieren. Hingegen sei die Einschätzungsverfügung im Kanton S.__