Zwar seien in den Vorjahren die beiden Pauschalen für übrigen Personalaufwand von CHF 4'180.00 und Repräsentationsspesen von CHF 8'000.00 ohne nähere Prüfung als geschäftsmässig begründet anerkannt worden. Dennoch könne dieser Umstand gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht für künftige Steuerperioden herangezogen werden, es sei denn, das Verhalten der Steuerbehörde müsse als Zusicherung für ihr späteres Vorgehen aufgefasst werden. -7-