Im Übrigen habe der Beschwerdeführer für sonstigen Aufwand in den Vorjahren keine Pauschale, sondern die effektiven Kosten verbucht (2019: CHF 6'076.50; 2018: CHF 7'252.25; 2017: 6'117.25; 2016: CHF 6'395.00). Damit sei für die Steuerkommission P._____ in den Vorjahren gar nicht erkennbar gewesen, dass darin eine Pauschale enthalten gewesen sei. Somit könne diesbezüglich kein Vertrauensschutz beansprucht werden. Zwar seien in den Vorjahren die beiden Pauschalen für übrigen Personalaufwand von CHF 4'180.00 und Repräsentationsspesen von CHF 8'000.00 ohne nähere Prüfung als geschäftsmässig begründet anerkannt worden.