Im vorliegenden Verfahren betreffend direkte Bundessteuer bestehe kein Anlass, von diesen Erwägungen abzuweichen. Es treffe nicht zu, dass Repräsentationsspesen nicht berücksichtigt worden seien, da die Pauschale von CHF 6'000.00 auch solche umfasse. Es bestehe auch kein Vertrauensschutz aufgrund früherer Veranlagungen. Im Gegenteil sei die Steuerbehörde berechtigt und verpflichtet, die Verhältnisse bei jeder Veranlagung neu zu prüfen. So könne die Beurteilung der Spesen durch die Steuerbehörden des Kantons S._____ keine Vertrauensgrundlage schaffen, an die die Steuerkommission P._____ gebunden sei.