Im Übrigen sei nicht zu beanstanden, dass die Belege des Jahres 2021 zur Beurteilung der Steuerperiode 2020 herangezogen worden seien. Denn die mit der Corona Pandemie verbundenen Einschränkungen seien 2020 viel stärker zum Tragen gekommen als ein Jahr später, weshalb die Berücksichtigung der Belege aus dem Jahr 2021 den Beschwerdeführern zum Vorteil gereicht habe.