Ausserdem seien Belege über Kleiderkäufe sowie Textilreinigung eingereicht worden. Diese Ausgaben seien nicht geschäftsmässig begründet, da die Berufskleidung auch privat verwendbar sei und nicht ausschliesslich Berufszwecken diene. Hingegen seien Pauschalspesen von CHF 6'000.00 für übrige Spesen gewährt worden, wobei die Transportkosten (Ausgaben für das Generalabonnement der SBB) separat verbucht und somit darin nicht enthalten seien. Im Übrigen sei nicht zu beanstanden, dass die Belege des Jahres 2021 zur Beurteilung der Steuerperiode 2020 herangezogen worden seien.