3.5. Im Einspracheentscheid führte die Steuerkommission P._____ aus, die Aufrechnung von CHF 8'980.00 sei von den Beschwerdeführern bereits mit Einsprache gegen die Kantons- und Gemeindesteuern angefochten worden. Da die Rechtsgrundlagen mit Art. 27 Abs. 1 DBG und § 36 Abs. 1 StG identisch seien, beanspruchten die Ausführungen im Einspracheentscheid betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020, der in Rechtskraft erwachsen sei, auch vorliegend Geltung. In jenem Entscheid sei festgehalten worden, dass die im Veranlagungsverfahren für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember 2021 -6-