Es gelte das Massgeblichkeitsprinzip, welches Schutzwirkung zugunsten des Steuerpflichtigen entfalte. Die pauschal verbuchten Spesen seien 30 Jahre lang von den Steuerbehörden akzeptiert worden, weshalb für die Steuerperiode 2020 nicht im Nachhinein von der bewährten Praxis abgewichen werden könne. Die vom Steueramt P._____ einverlangten Belege aus dem Jahr 2021 seien lediglich für jene Steuerperiode massgebend. Die von der Steuerkommission P._____ als geschäftsmässig begründet akzeptierten Spesen deckten knapp seine Aufwendungen für auswärtige Verpflegung und Kleinspesen ab. Repräsentationsspesen seien in jenem Betrag hingegen nicht enthalten.