3.4. In der Einsprache gegen die anschliessend ergangene Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, er verbuche die Berufskosten pauschal. Die Pauschale betrage CHF 18'000.00 pro Jahr und sei seit mindestens 2008 nicht erhöht worden. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ermittle er nach den massgebenden Grundsätzen der Rechnungslegung. Es gelte das Massgeblichkeitsprinzip, welches Schutzwirkung zugunsten des Steuerpflichtigen entfalte.