pflegung, bei der nur eine Person gespiesen habe, könnten maximal CHF 15.00 pro Tag bzw. CHF 3'200.00 pro Jahr in Abzug gebracht werden. Schliesslich stellten die Aufwendungen für Bekleidung sowie Textilreinigung private Lebenshaltungskosten dar, die nicht abziehbar seien. Vor diesem Hintergrund seien als Pauschalspesen CHF 3'200.00 für auswärtige Verpflegung und CHF 6'000.00 für übrige Spesen zu gewähren. Die Differenz von CHF 8'980.00 zu den verbuchten Spesen von CHF 18'180.00 sei aufzurechnen.