{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-07-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2024-4_2025-07-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/12141", "Checksum": "0c0cdfa49a6e74a4c2fbd6e55225d5d6"}, "Scrapedate": "2026-01-28", "Num": ["3-BB.2024.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 24.07.2025 3-BB.2024.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2523", "Zeit UTC": "28.01.2026 02:36:43", "Checksum": "09f250126de58c98404e0acc8a41f35b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 24.07.2025 3-BB.2024.4\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2024.4\nP 97\n\nUrteil vom 24. Juli 2025\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nRichter Elmiger\nRichter Senn\nGerichtsschreiberin Schaffner\n\nBeschwerde- A._____\nführer 1\nBeschwerde- B._____\nführerin 2\nbeide vertreten durch A._____ und C._____\n\nGegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission P._____\nvom 30. April 2024\nbetreffend Direkte Bundessteuer 2020\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nMit Verfügung vom 30. August 2023 wurden A._____ und B._____ von der\nSteuerkommission P._____ für die direkte Bundessteuer 2020 zu einem\nsteuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 249'900.00\nveranlagt. Dabei wurden beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit CHF 8'980.00 als übersetzte Pauschalspesen aufgerechnet.\n\n2.\nGegen die Verfügung vom 30. August 2023 erhob A._____ mit Schreiben\nvom 15. September 2023 Einsprache. Er beantragte\n\n\" Das steuerbare Einkommen sei von CHF 249'900 um CHF 8'980.- herabzusetzen.\"\n\n3.\nMit Einspracheentscheid vom 30. April 2024 wies die Steuerkommission\nP._____ die Einsprache ab.\n\n4.\nDen Einspracheentscheid vom 30. April 2024 (Zustellung am 30. Mai 2024)\nhaben A._____ und B._____ mit Beschwerde vom 28. Juni 2024\n(Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellen folgende\n\n\" Rechtsbegehren:\n\n1. Das steuerbare Einkommen sei um CHF 8'980.00 herabzusetzen.\n\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\nAuf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\n5.\nDas Steueramt P._____ und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen\ndie Abweisung der Beschwerde.\n\n6.\nDie Eidgenössische Steuerverwaltung hat keine Stellungnahme eingereicht.\n\n7.\nA._____ und B._____ haben keine Replik erstattet.\n-3-\n\n8.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat weitere Abklärungen beim Steueramt\nP._____ und beim KStA vorgenommen (E-Mails vom 19., 23. und 24. Juni\n2025).\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).\n\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer war in der Steuerperiode 2020 selbständig\nerwerbstätig [...] mit Büro in R._____. In der Steuererklärung 2020 deklarierte er ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von\nCHF 172'786.00.\n\n2.2.\nDie Steuerkommission P._____ anerkannte die gemäss Jahresabschluss\ninsgesamt verbuchten Pauschalspesen von CHF 18'180.00 nur teilweise\nals geschäftsmässig begründet. Folglich rechnete sie in der Veranlagung\neinen Betrag von CHF 8'980.00 auf. Diese Aufrechnung ist vorliegend\numstritten.\n\n2.3.\nNachfolgend ist nach einer Darlegung des Sachverhalts bzw. der Parteivorbringen (Erw. 3.) und der Rechtsgrundlagen (Erw. 4.) zu prüfen, ob die\nAufrechnung überhaupt bzw. in welcher Höhe gerechtfertigt ist (Erw. 5.).\n\n3.\n3.1.\nIm Veranlagungsverfahren wurden die Beschwerdeführer mehrfach zur\nEinreichung zusätzlicher Unterlagen aufgefordert. Mit Schreiben vom\n1. September 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Reprä-\nsentations- und Kleinspesen über den Zeitraum vom 1. September 2021\nbis zum 31. Dezember 2021 belegmässig nachzuweisen. Mit Schreiben\nvom 13. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen ein.\n\n3.2.\nIn der Veranlagung vom 18. Oktober 2022 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 rechnete die Steuerkommission den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit CHF 8'980.00 als übersetzte Pauschalspesen hinzu.\n\nIn der Abweichungsbegründung führte sie aus, die Überprüfung der eingereichten Spesenbelege 2021 habe ergeben, dass die Restaurantquittungen\nnicht beweiskräftig seien, zumal jeweils die Leistungsempfänger sowie der\ngeschäftliche Zusammenhang nicht ersichtlich seien. Für Restaurantver-\n-5-\n\npflegung, bei der nur eine Person gespiesen habe, könnten maximal\nCHF 15.00 pro Tag bzw. CHF 3'200.00 pro Jahr in Abzug gebracht werden.\nSchliesslich stellten die Aufwendungen für Bekleidung sowie Textilreinigung private Lebenshaltungskosten dar, die nicht abziehbar seien. Vor diesem Hintergrund seien als Pauschalspesen CHF 3'200.00 für auswärtige\nVerpflegung und CHF 6'000.00 für übrige Spesen zu gewähren. Die Differenz von CHF 8'980.00 zu den verbuchten Spesen von CHF 18'180.00 sei\naufzurechnen.\n\n3.3.\nIn der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November\n2022 Einsprache gegen die Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020, die mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2023 betreffend\nder aufgerechneten Pauschalspesen abgewiesen wurde. Der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern\n2020 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\n\n"}