6.2. Bei diesem Verfahrensausgang entstehen dem Beschwerdeführer keine Kosten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich obsolet geworden. -8- Das Gericht erkennt: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, werden in Gutheissung der Beschwerde die Veranlagungsverfügung vom 30. März 2022 und der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Veranlagungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Steuerkommission Q._____ zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.