Steuerkommission Q._____ zurückgewiesen. 5.4. Gestützt auf das Dargelegte kann den übereinstimmenden Anträgen der Parteien stattgegeben werden. In Gutheissung derselben ist die Veranlagungsverfügung vom 30. März 2022 und der Einspracheentscheid der Vor- -7- instanz vom 15. Oktober 2024 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur erneuten Veranlagung an die Steuerkommission Q._____ zurückzuweisen. 6. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Nicht vertretenen Beschwerdeführern ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 144 Abs. 4 DBG).