5.3. Der Beschwerdeführer hat die Mahnungen vom 16. August 2021 und vom 6. Oktober 2021 aufgrund der Haft vom 6. Juli 2021 bis am 19. Februar 2022 nicht erhalten. Mit Urteil vom 24. Oktober 2024 in Sachen des Beschwerdeführers betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 (3-RV.2022.139) hat das Spezialverwaltungsgericht die fehlende Zustellung der Mahnungen vom 16. August 2021 und vom 6. Oktober 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 rechtskräftig festgestellt und die Veranlagungsverfügung vom 24. Januar 2022 sowie den Einspracheentscheid der Vorinstanz aufgehoben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Veranlagungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die