4.4. Mit Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die Steuerveranlagungen seien ohne Kausalität zur Realität erstellt worden. Er habe (im Jahr 2020) kein Einkommen erzielt. Er habe sich vom 6. Juli 2021 bis und mit 19. Februar 2022 in Haft in Deutschland befunden. Der Beschwerdeführer brachte damit vor, er habe die Mahnungen (vom 16. August 2021 und vom 6. Oktober 2021) nie erhalten. -6-