4.3. Die Steuerkommission Q._____ hielt im Einspracheentscheid an der Ermessensveranlagung fest und trat nicht auf die Einsprache ein. Die Ermessensveranlagung sei zu Recht erfolgt, zumal der Beschwerdeführer die Steuererklärung trotz Mahnung nicht eingereicht und den Unrichtigkeitsnachweis im Einspracheverfahren nicht angetreten habe.