4.2. Mit Widerspruch (recte: Einsprache) hat der Beschwerdeführer die Veranlagung und die Steuerrechnung vom 30. März 2022 angefochten. Er machte zum einen geltend, er habe die definitive Steuerrechnung von CHF 199.40 bereits bezahlt. Zum anderen stimmten die Berechnungen der Steuerkommission Q._____ nicht. Die Forderung sei "in keinster Weise nachvollziehbar".