4. 4.1. Der Steuerpflichtige reichte keine Steuererklärung ein. Das Regionale Steueramt R._____ hat den Beschwerdeführer daher mit Mahnungen vom 16. August 2021 und vom 6. Oktober 2021 aufgefordert, die Steuererklärung 2020 einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte unverändert keine Steuererklärung ein. In der Folge veranlagte die Steuerkommission Q._____ den Beschwerdeführer nach Ermessen (vgl. Abweichungsbegründung) mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 39'300.00.