Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2014, Erw. 2.3 [2C_554/2013 und 2C_555/2013]; P. Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Basel 2015, Art. 130 DBG N 30 - 32). 3.3. Ist der Aufenthaltsort einer steuerpflichtigen Person unbekannt, darf nicht ohne Weiteres eine Ermessensveranlagung erfolgen. Stattdessen muss zumindest der Versuch unternommen werden, die Steuererklärungsformulare an die letzte bekannte Adresse zuzustellen. Misslingt dies, ist eine Zu- -5-