2. Die Steuerkommission Q._____ ist auf die Einsprache nicht eingetreten. Anfechtungsobjekt ist damit ein Nichteintretensentscheid, so dass einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2021, 2C_826/2021, Erw. 2.1. mit Hinweisen; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 196 StG N 8). Nicht einzugehen ist auf die materielle Rechtslage (vgl. SGE vom 22. Februar 2024 [3-RV.2023.145]). Soweit der Beschwerdeführer die Reduktion des steuerbaren Einkommens beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.