{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-01-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2024-26_2025-01-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/11476", "Checksum": "1953561fa195e33199ef9f2ef2ace5ab"}, "Scrapedate": "2025-09-18", "Num": ["3-BB.2024.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 23.01.2025 3-BB.2024.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2387", "Zeit UTC": "18.09.2025 02:40:59", "Checksum": "3d6a9cb566f3e5cec6c24bb2ec8cfe67", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 23.01.2025 3-BB.2024.26\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2024.26\nP 15\n\nUrteil vom 23. Januar 2025\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nRichter Lämmli\nRichterin Sramek\nGerichtsschreiberin Ha\n\nBeschwerde- A._____\nführer\n\nGegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____\nvom 15. Oktober 2024\nbetreffend Direkte Bundessteuer 2020\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nMit Verfügung vom 30. März 2022 (Zustellung vom 1. April 2022) wurde\nA._____ von der Steuerkommission Q._____ für die direkte Bundessteuer 2020 nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von\nCHF 39'300.00 veranlagt. Dabei wurden die Einkünfte aus unselbständiger\nHaupterwerbstätigkeit auf CHF 26'837.00 und die Einkünfte aus Sozialund anderen Versicherungen auf CHF 16'226.00 festgesetzt.\n\n2.\nGegen die Verfügung vom 30. März 2022 erhob A._____ mit Schreiben\nvom 18. April 2023 (recte: 2022, siehe E-Mail des Regionalen Steueramtes\nR._____ [nachfolgend: Regionales Steueramt R._____] vom 9. Januar\n2025) bzw. vom 19. April 2022 Einsprache. Er beantragte die Erstellung\neiner korrekten Steuerberechnung.\n\n3.\nMit Entscheid vom 15. Oktober 2024 trat die Steuerkommission Q._____\nnicht auf die Einsprache ein.\n\n4.\nDen Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2024 (Zustellung am 1. November 2024) hat A._____ mit Beschwerde vom 2. November 2024\n(Postaufgabe am selben Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung\nSteuern, weitergezogen. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des\nEinspracheentscheids und eine Neubeurteilung. Weiter ersuchte er um\nunentgeltliche Rechtspflege.\n\nAuf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\n5.\nDas Regionale Steueramt R._____ beantragt die Abweisung der Beschwerde, eventuell die Rückweisung analog dem Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2024 in Sachen A._____ betreffend\nKantons- und Gemeindesteuern 2020 (3-RV.2022.139). Das Kantonale\nSteueramt (nachfolgend: KStA) beantragt eine Rückweisung an die\nSteuerkommission Q._____ analog dem Urteil des Spezialverwaltungsgerichts 3-RV.2024.139 (recte: 3-RV.2022.139).\n\n6.\nDie Eidgenössische Steuerverwaltung hat keine Stellungnahme eingereicht.\n-3-\n\n7.\nA._____ hat keine Replik erstattet.\n\n8.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat die Akten des Rekursverfahrens betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 von A._____ (3-RV.2022.139)\nbeigezogen und weitere Abklärungen beim Regionalen Steueramt R._____\nsowie beim KStA, Sektion Direkte Bundessteuer, vorgenommen (E-Mails\nvom 20. Dezember 2024 und 9. Januar 2025).\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).\n\n2.\nDie Steuerkommission Q._____ ist auf die Einsprache nicht eingetreten.\nAnfechtungsobjekt ist damit ein Nichteintretensentscheid, so dass einzig zu\nprüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2021, 2C_826/2021,\nErw. 2.1. mit Hinweisen; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 196 StG N 8). Nicht einzugehen ist auf die materielle Rechtslage (vgl. SGE vom 22. Februar 2024 [3-RV.2023.145]). Soweit\nder Beschwerdeführer die Reduktion des steuerbaren Einkommens beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\n3.\n3.1.\nHat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten\nnicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 130\nAbs. 2 Satz 1 DBG).\n\n3.2.\nGemäss der Rechtsprechung des aargauischen Verwaltungsgerichtes ist\ndie steuerpflichtige Person (auch) bei einer Ermessensveranlagung wegen\nungewissen Sachverhalts grundsätzlich vorgängig aufzufordern, die Ungewissheit zu beseitigen. Diese Aufforderung ist gegebenenfalls zu mahnen.\nUnterbleiben können Aufforderung und Mahnung grundsätzlich nur dann,\nwenn die steuerpflichtige Person den Sachverhalt der Natur der Sache\nnach nicht mehr klären kann. Als Beispiel dafür ist der Fall zu nennen, wenn\nder Steuerpflichtige ein mangelhaftes Kassabuch vorlegt (vgl. Urteil des\nBundesgerichts vom 11. Juni 2019, Erw. 3.2.1 [2C_551/2018]; Urteil des\nBundesgerichts vom 30. Januar 2014, Erw. 2.3 [2C_554/2013 und\n2C_555/2013]; P. Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte\nBundessteuer, III. Teil, Basel 2015, Art. 130 DBG N 30 - 32).\n\n3.3.\nIst der Aufenthaltsort einer steuerpflichtigen Person unbekannt, darf nicht\nohne Weiteres eine Ermessensveranlagung erfolgen. Stattdessen muss\nzumindest der Versuch unternommen werden, die Steuererklärungsformulare an die letzte bekannte Adresse zuzustellen. Misslingt dies, ist eine Zu-\n-5-\n\nstellung der Mahnung über das Amtsblatt vorzunehmen, bevor eine Ermessensveranlagung in Betracht fällt (M. Zweifel/S. Hunziker, Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Auflage, Basel 2022, Art. 131 DBG N 20; Kommentar zum\nAargauer Steuergesetz, a.a.O., § 191 StG N 18a mit Verweis auf SGE vom\n21. September 2017 [3-RV.2017.12]).\n\n"}