Wie bereits ausgeführt (Erw. 4.4.1. und 4.4.2.) war der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, die unrichtigen Angaben in der Steuererklärung zu erkennen. Die inhaltlich bewusst falsche Buchhaltung führt demgemäss zur Annahme eines schweren Verschuldens. - 13 -