Sie muss dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers entsprechen. Schliesslich ist die so ermittelte Busse unter Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung (Art. 176 Abs. 2 DBG) auf 2/3 der hinterzogenen Steuer zu reduzieren. 7.4. 7.4.1. Das KStA hat im Jahr 2019 einen hypothetischen Steuerausfall von CHF 3'342.85 errechnet (Berechnung Busse zum Einspracheentscheid, act. 29 der Vorakten). - 12 -