Diese besonderen Umstände lassen ohne weiteres darauf schliessen, dass die Provisionszahlung von CHF 105'000.00 nicht unbesehen am Beschwerdeführer "vorbei gegangen" sein kann. Zudem muss es seine Entscheidung gewesen sein, diesen Betrag auf zwei Bankkonti aufzusplitten. Den Belastungsanzeigen kann entnommen werden, dass beide Beträge am selben Tag in Auftrag gegeben wurden. Umso mehr war der Beschwerdeführer verpflichtet, die korrekte Deklaration des ganzen Betrages sicherzustellen. Auch deshalb ist das Vorgehen des Beschwerdeführers als eventualvorsätzliches, an der Grenze zum direkten Vorsatz liegendes Handeln zu qualifizieren.