4.4.2. Ebenso für Eventualvorsatz – wenn nicht gar für direkten Vorsatz – spricht die vom Beschwerdeführer am tt.mm. 2019 unterschriebene Vereinbarung mit C._____. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich, dass die Provision von insgesamt CHF 105'000.00 (nur Anteil C._____; Protokoll, S. 8) erst im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung bezahlt wurde. In der Vereinbarung wurde festgehalten: