4.4. 4.4.1. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass er im Zeitpunkt, in dem er die Steuererklärung einreichte, von den nicht deklarierten Geldern gewusst hat (Schreiben vom 8. Juli 2022). Der Nachweis dieses Wissens führt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Annahme, er habe auch mit dem Willen gehandelt, d.h. die Täuschung der Steuerbehörden beabsichtigt, und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt oder zumindest in Kauf genommen (Ziff. 4.3.1. hiervor). Der Beschwerdeführer hat lediglich den Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 18'451.00 deklariert. Tatsächlich hat er im Jahr 2019 insgesamt netto CHF 54'000.00 mehr verdient.