3.6. Der Beschwerdeführer bestätigte mit seiner Unterschrift, dass die Steuererklärung 2019 vollständig und wahrheitsgetreu sei (Steuererklärung 2019) bzw. er der Deklarationspflicht gemäss Art. 124 Abs. 2 DBG nachgekommen sei. Er übernahm damit die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Steuererklärung 2019 enthaltenen Angaben. Es wäre dementsprechend seine Pflicht gewesen, die von seinem Treuhänder ausgefüllte Steuererklärung 2019 auf ihre Richtigkeit zu prüfen, bevor er diese beim Gemeindesteueramt Q._____ einreichte.