3.5. Es steht fest und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die Steuererklärung 2019 nicht korrekt ausgefüllt war, indem die Provisionszahlung in der Höhe von CHF 60'000.00 in der Buchhaltung der selbständigen Erwerbstätigkeit weder verbucht noch in der Steuererklärung 2019 deklariert wurde. -7- Allerdings machte der Beschwerdeführer geltend, dass sein Treuhänder das Konto, auf dem die Zahlung eingegangen sei, übersehen habe und deshalb den Zahlungseingang nicht korrekt in der Geschäftsbuchhaltung erfasst habe.