Er habe dies offensichtlich in Kauf genommen, womit ihm zwar keine Absicht im Sinne eines direkten Vorsatzes nachgewiesen werden könne, aber zumindest Eventualvorsatz vorliege. Damit sei der Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung der direkten Bundessteuer 2019 auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. An der Verhandlung vom 26. Juni 2025 hielt das KStA an seiner Argumentation und den Anträgen fest (Protokoll, S. 12). 2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Einsprache, Beschwerde, sowie an der Verhandlung vom 26. Juni 2025 vor, dass die Provisionszahlung von -5-